Erbbauzins
Wird ein Erbbaurecht in Anspruch genommen, wird als Entgelt der Erbbauzins fällig. Der Erbbauzins ist an den Eigentümer des Grundstücks zu entrichten und die Höhe für die ganze Laufzeit festzulegen (§ 9 Abs. 2 Erbbaurechts-Verordnung).
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Wird ein Erbbaurecht in Anspruch genommen, wird als Entgelt der Erbbauzins fällig. Der Erbbauzins ist an den Eigentümer des Grundstücks zu entrichten und die Höhe für die ganze Laufzeit festzulegen (§ 9 Abs. 2 Erbbaurechts-Verordnung).
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